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Wenn der Gerichtsvollzieher klingelt - cHAp - 07.07.2003 Wenn der Gerichtsvollzieher klingelt Kuckuck darf nicht auf alles geklebt werden Auch zahlungsunfähige Schuldner haben Rechte. Nach Paragraph 811 BGB darf ihnen bei einer Zwangsvollstreckung nicht der Boden unter den Füßen weggerissen werden. Das Gesetz schützt vor der sogenannten Kahlpfändung: Dinge für den gewöhnlichen Gebrauch wie Kleidung, Wäsche, Hausrat, Radio und Fernsehgeräte, aber auch persönliche Gegenstände wie Trauringe, Orden und Ehrenzeichen bleiben ihnen erhalten. Keine Chance für Luxusmodelle Zählen zu den genannten Gegenständen allerdings ausgesprochen hochwertige Stücke, beispielsweise Fernseher mit überdimensioniertem Flachbildschirm oder eine High-Tech-Musikanlage, können diese mittels Austauschpfändung durch ein billigeres Gerät ersetzt werden. Gegenstände, die zur Fortsetzung der Erwerbstätigkeit nötig sind, sind unpfändbar. Sogar das Auto geht nicht automatisch verloren. Wer es unbedingt für seinen Weg zur Arbeit braucht, kann es behalten. Auch hier gilt, dass ein sehr PS-starkes oder luxuriöses Modell eventuell ausgetauscht wird. Sind Wertgegenstände und Wertpapiere vorhanden, wird der Gerichtsvollzieher sie sofort beschlagnahmen und mitnehmen. Das trifft zum Beispiel auf Bargeld, Aktien, Schmuck oder Kunstgegenstände zu. Auf größere Gegenstände, die einen gewissen Wert haben, klebt er sein Siegel, den "Kuckuck". Pfändungsfreigrenzen beachten Auch was die laufenden Einkünfte angeht, bleibt dem Schuldner Spielraum. Die absolute Pfändungsfreigrenze beim Arbeitseinkommen liegt bei 930 Euro monatlich. Sie erhöht sich bei Unterhaltsverpflichtungen um 350 Euro für die erste Person und um je 195 Euro für die zweite bis fünfte Person. Die Obergrenze liegt bei 2 060 Euro monatlich. Der Gerichtsvollzieher verwertet die gepfändeten Gegenstände und Wertpapiere, um die Forderungen der Gläubiger zu befriedigen. Bargeld übergibt er dem Gläubiger sofort, Wertpapiere verkauft er zum Tageskurs. Alle anderen Sachen werden öffentlich versteigert. Der Erlös fließt nach Abzug der Zwangsvollstreckungskosten an den Gläubiger. Kommt bei der Versteigerung mehr als die Höhe der Schulden herein, geht der Überschuss an den Schuldner. Abstottern in sieben Jahren Oft dauert es Jahre, bis Schulden abgegolten sind. Doch gibt es mittlerweile auch für hoch verschuldete Personen größere Chancen, in absehbarer Zeit wieder ein normales Leben führen zu können. Früher konnten Gläubiger ihre Forderungen mindestens 30 Jahre lang vollstrecken. Ein sogenanntes Verbraucherinsolvenzverfahren schafft seit 1999 die Möglichkeit, nach sieben Jahren schuldenfrei zu sein. Diese Frist wurde zum 1. Dezember 2001 auf sechs Jahre verkürzt. Voraussetzung ist ein Schuldenregulierungsplan. In ihm werden alle offenen Rechnungen und Möglichkeiten der Bezahlung aufgelistet. Oft verzichten Gläubiger dabei auf Teile ihrer Forderungen. (N24.de, ddp) |